Aufstieg und Krise der deutschen Stromkonzerne

Veröffentlicht am 08.04.2011 in Ankündigungen

Peter Becker, Energierechtsanwalt, Äquivalent zu Hermann Scheer, Deutscher Solarpreisträger 2007, ist gerade jetzt aktuell. Leider wird die Atomkraftwerksdiskussion nicht von selbst erledigen. Profite sind eben wichtiger, als Menschenleben. Peter Becker wird auf einer Veranstaltung des OV Mitte zusammen mit verdi am 26. Juli `11 im verdi-Haus um 19:00 Uhr auftreten. Wir informieren hier vorab. Ein Interview mit Christoph Süß kann auf folgendem Link nachgeört und gesehen werden.
Beitrag im Internet: http://www.br-online.de/bayerisches-fernsehen/quer/quer-video-studiogespraech-ID1302210630934.xml Aktuell und sehr informativ ist Beckers neustes Buch "Aufstieg und Krise der deutschen Stromkonzerne" das wir hier besprechen. Im Anhang befindet sich eine ausführliche Biographie des Autors.
Der Aufstieg der Stromkonzerne beginnt mit drei genialen Unternehmern: Werner Siemens, Erfinder des Dynamos, Walter Rathenau, Gründer der AEG, und Hugo Stinnes, Zechenerbe, der mit einem genialen Coup das Rheinisch-Westfälische Elektricitätswerk, RWE, groß machte: Wirtschaftsgeschichte, spannend und farbig erzählt.
Die Konzerne waren so mächtig, dass sie bis ins Dritte Reich hinein das Entstehen rechtlicher Regeln verhindern konnten, die sie bei ihren Kartellabsprachen nur behindert hätten. Die Erklärung ist einfach: Sie gehörten, wie auch die Stadtwerke, weit überwiegend dem Staat, der natürlich kein Interesse hatte, seine Wirtschaftstätigkeit einzuengen. Erst die Nazis wollten mit ihrem Energiewirtschaftsgesetz von 1935 Preise regulieren; für die Aufrüstung.

Nach dem Krieg entstand unter dem Druck der Alliierten ein Kartellgesetz - aber nicht für die Energiewirtschaft. Erst die Liberalisierung - auf Druck aus Brüssel - schob die Gesetzesarbeit an: das Kartellgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz, im Jahr 2005 dann zahlreiche Verordnungen. Dem Staat gefällt die Regelungswut, die Komplexität nimmt zu...
Aber das Buch erzählt die Entwicklung anhand zahlreicher konkreter Streitfälle, differenziert, trotzdem übersichtlich - und immer spannend. Einen derartigen Überblick gab es bisher nicht. Dabei ist er überfällig, weil sich der Klimaschutz nicht nur auf den Aufstieg der Erneuerbaren Energien auswirkt, mit dem der Abstieg der Stromkonzerne einher geht. Die rechtlichen Regeln betreffen immer mehr Menschen: Verbraucher, Windkraft- und Photovoltaik-Betreiber, die dahinter stehenden Industrien etc.
Deswegen fehlt auch die aktuelle Auseinandersetzung nicht, der Kampf um die Energiewende, die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke und der Anpassungsdruck für jeden von uns. Das Buch hilft, all das besser zu meistern.
Der Autor - geboren im Kriegsjahr 1941, erfolgreicher Rechtsanwalt, der abgelehnte Lehramtsbewerber bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertritt, Numerus-clausus-Opfer, durchgefallene Mediziner...
Aus seinen Prozessen vor dem Bundesverfassungsgericht entstanden wichtige Impulse für die jeweiligen Rechtsgebiete. Einem spektakulären Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem er 150 ostdeutsche Städte vertrat, verdanken diese ihre Stromstadtwerke, die die letze Regierung der DDR, sekundiert von Bonn, schon an die westdeutschen Stromkonzerne verkauft hatte.
Daraus und aus zahlreichen gewonnenen Musterprozessen entstand die europaweit größte Kanzlei von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die sich auf das Energierecht konzentriert.
Von diesen praktischen Erfahrungen lebt das Buch - und gewinnt eine große Farbigkeit. Man versteht nicht nur besser, warum die neuen Bundesbürger des Jahres 1990 ein durchaus differenziertes Bild vom Einigungsprozess haben.
Man versteht auch besser, wie die Stromkonzerne die großen Geschäfte betrieben - und wie ihnen der Rechtsstaat zunehmend das Handwerk legt.

Lebenslauf und Veröffentlichungen

I. Lebenslauf

* 07.01.1941 geboren in Berlin als Sohn des Gerichtsassessors Gerhard Becker und seiner Frau Gerdalore Becker
* Nach Ausbombung Schulbesuche in Lichtenfels/Ofr. und Oberursel/Taunus
* 1960 Abitur
* 1960 – 1966 Jurastudium in Marburg und München
* 1966 Erstes Juristisches Staatsexamen mit der Note voll befriedigend
* 1966/67 Hilfsassistent im Institut für Handels- und Gesell-schaftsrecht der Universität Marburg bei Prof. Dr. Reinhardt
* 1967 – 1971 Referendardienst, zwischenzeitlich Studium an der Internationalen Fakultät für Rechtsvergleichung
* 1971 Zweites Juristisches Staatsexamen mit der Note voll befriedigend
* 1971 – 1974 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Mainz bei Prof. Dr. Hadding
* Seit 1971 als Rechtsanwalt zugelassen und auch tätig
* Seit Februar 1974 Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht in Marburg/Lahn
* Seit 1975 Schwerpunkte Hochschulrecht und Hochschulzulassungsrecht
* Seit 1980 weiterer Schwerpunkt Prüfungsrecht mit Spezialisierung auf das Multiple-Choice-Prüfungsverfahren der Ärzte und Pharmazeuten
* 1979 – 1981 Lehraufträge am Medizinischen Fachbereich der Philipps-Universität für das Ärztliche Prüfungsrecht
* 1985 erster hessischer Fachanwalt für Verwaltungsrecht nach neuem Recht
* 1985 Notar
* 1985 Promotion zum Dr. jur. der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität mit der Dissertation „Prüfungsrecht. Eine konstruktive Kritik seiner Rituale.“
* Berichterstatter: Prof. Dr. Erhard Denninger, Mitberichterstatterin Prof. Dr. Ilse Staff. Note: magna cum laude
* 1990 Schwenk zum Kommunalvermögensrecht der ehemaligen DDR und des Einigungsvertrages
* 1991 Vertretung von 146 ostdeutschen Städten und Gemeinden im sogenannten Stromstreit vor dem Bundesverfassungsgericht
* 17.10.1992 erste auswärtige Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Stendal auf Anregung des Prozessbevollmächtigten
* In der mündlichen Verhandlung Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts für einen Vergleich
* 22.12.1992 Zustandekommen des Stromvergleichs
* März 1992 Gründung der Anwaltssozietät Becker Büttner & Partner in Berlin
* Seit 1995 Becker Büttner Held (BBH)
* 1997 Gründung der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) zusammen mit Dr. Hermann Scheer, MdB, und Verleger Dr. Joachim Bücheler, Ponte Press-Verlag
* 1998 Mitgründer des Institut für Energie- und Wettbewerbs-recht in der kommunalen Wirtschaft an der Humboldt-Universität e.V. und Vorsitzender des Vorstands (bis 2005)
* Zum 01.01.2003 Fusion von BBH Berlin/München mit BBH Marburg
* BBH wird die größte deutsche Anwaltskanzlei mit ener-gierechtlichem Schwerpunkt
* Seit WS 2003/04 Lehraufträge für privates und öffentliches Energierecht an der Humboldt-Universität zu Berlin
* Seit 01.01.2006 Partner of counse
II. Veröffentlichungen und zugehörige forensische und Lehrtätigkeit

1. Verfassungstreue im öffentlichen Dienst

a. Veröffentlichungen

Becker, Peter und Mommsen, Hans und Simon, Helmut

Verfassungsschutz durch Verfassungszerstörung?, Zeitschrift für Rechtspolitik 1989, 175

In dieser Gemeinschaftsleistung zusammen mit dem Historiker Hans Mommsen und dem Bundesverfassungsrichter Helmut Simon setzt sich das Autorenteam mit der These in der Rechtsprechung auseinander, die Berufung auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ in Art. 33 Abs. 5 GG sei die richtige Antwort auf die Unterwanderung des öffentlichen Dienstes durch das nationalsozialistische Unrechtsregime. Tatsächlich werde mit dem „Zugriff auf die Gesinnung“ exakt die Grenze überschritten, die den demokratischen Normenstaat vom faschistischen Willkürstaat grundlegend unterscheide: Hier folgt Mommsen E. W. Böckenförde.

b. Forensische Tätigkeit

Erstes Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.02.1975, BVerwGE 47, 330 (negativ)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, U. der Großen Kammer v. 26.09.1995, EuGRZ 1995, 590: Der EGMR stellt fest, dass die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem öffentlichen Dienst ihr Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 und ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 der Menschenrechtskonvention verletzt. Daraus folgt dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch. Im Ergebnis erhält die Beschwerdeführerin einen Schadenersatz von ca. 350.000 DM zugesprochen. (Prozessbevollmächtiger vor dem Bundesverfassungsgericht: Rechtsanwalt Gerhard Schröder, der danach Niedersächsischer Ministerpräsident wurde)

2. Hochschulzulassungsrecht

a. Veröffentlichungen

Der Verfasser hat die Strukturen und Probleme des Hochschulzulassungsrechts nicht nur als erster in zahlreichen Veröffentlichungen dargestellt, sondern seine Thesen auch in mehreren positiven Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verfochten.

Becker, Peter und Kuni, Horst:

Probleme des verwaltungsgerichtlichen Vergabeverfahrens für Studienplätze in der Humanmedizin, DVBl. 1976, 863

Das Bundesverfassungsgericht entschied im ersten Numerus-clausus-Urteil im Jahre 1972 (BVerfGE 33, 303), dass ein Numerus clausus nur hinzunehmen sei, wenn die Auslegungskapazität erschöpft sei. Darauf entstand eine bis heute andauernde Welle von gerichtlichen Zulassungen insbesondere zu den Studiengängen Human- und Zahnmedizin, Pharmazie, Psychologie etc. Der Aufsatz, den der Verfasser in interdisziplinärer Zusammenarbeit mit Prof. Dr. med. Horst Kuni, seinerzeit Prodekan für Lehr- und Studienangelegenehiten der Philipps-Universität Marburg, verfasst hat, stellt die Verfahrensfragen dar:

• Gerichtliche Zulassungen können unabhängig von Bewerbungsfristen für das ZVS-Verfahren ausgesprochen werden

• Der Zeitablauf hindert eine Zulassung zu dem Semester nicht, auf das sich der Antrag bezieht

• Der Bewerber muss nur die Voraussetzung seines Teilhaberechts und der Staat die Voraussetzungen des Numerus clausus beweisen

• Die Bestimung der Studienplatzkapazität ist daher Sache des Gerichts.

Die Kapazitätsbestimmung selbst richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO). In dem Aufsatz wird erstmals die Rechenweise der KapVO erklärt, deren Kern ein einfacher Bruch ist. Jedoch war eine intensive Auseinandersetzung mit verschiedenen normativen Rechenfaktoren erforderlich, für die, da die KapVO noch im Entwicklungsstadium war, die Praxis wichtig war, die die Verfasser mit gestaltet haben.

Becker, Peter und Kuni, Horst:

Zur Reichweite der Bestimmung von Studienplatzkapazitäten durch den Richter; in: Neue Juristische Wochenschrift 1977, 321 ff.

In diesem Aufsatz, mit dem die NJW das Heft aufgemacht hat, wird richterliche Selbstbeschränkung bei der Kapazitätsaufklärung als verfassungswidrig angegriffen. Die Verfasser setzen sich in dem Aufsatz auch erstmals mit medizinischen Studienplänen auseinander, wie sie etwa vom Westdeutschen Medizinischen Fakultätentag (WMFT) vorgegeben wurden: Prof. Kuni konnte nicht nur die praktischen Erfahrungen aus der Ausbildung, sondern auch aus seiner Gremientätigkeit einbringen. Der Aufsatz hatte deswegen sehr hohe Praxisrelevanz.

Becker, Peter und Kuni, Horst:

Zum Entwicklungsstand der Kapazitätsverordnung; in: Deutsches Verwaltungsblatt 1978, 248 ff.

Der Aufsatz zieht ein Fazit nach 10 Jahren Entwicklungszeit für ein Kapazitätsberechnungsmodell. Es wird festgestellt, dass die KapVO schon deswegen fehlerhaft sei, weil sie in den Bundesländern ungleich galt. Auch weitere Rechenansätze werden als nichtig angesehen. Das gilt insbesondere für die neuen Richtwerte, die die gesamte Lehrnachfrage abbilden, die ein Student bis zur Ableistung seines Examens nachsucht. Schließlich werden die Richtwerte auch hinsichtlich ihrer konkreten Ableitung überprüft.

Becker, Peter und Hauck, Peter:

Kapazitätsbestimmung oder Kapazitätssteuerung?; in: Neue Juristische Wochenschrift 978, 2587.

Der Aufsatz geht intensiver auf die Probleme des Richtwertverfahrens ein.

Becker, Peter und Hauck, Peter:

Anmerkung zum Vorlage-Beschluss des VGH Baden-Württemberg v. 26.01.1982 betreffend Einzelfragen des Übergangsverfahrens zum besonderen Auswahlverfahren; in: Deutsches Verwaltungsblatt 1982, 742 ff.

Becker, Peter und Hauck, Peter:

Bericht über die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts bis 1982, NVwZ 1983, 77 ff.

Die NVwZ hat den Verfassern mit Blick auf ihre wissenschaftliche und forensische Fachkunde eine regelmäßigen Berichterstattung über die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts übertragen. Der Verfasser Becker war zuständig für das Kapazitätsrecht, Kollege Hauck für das ZVS-Zulassungsrecht. Da ein Überblick über mehr als 10 Jahre Rechtsentwicklung herzustellen war, war der erste Bericht umfangreicher; er wurde in vier Folgen pu-bliziert. Der erste Teil führt in das Rechtsgebiet ein, stellt die Entwicklung des Numerus clausus auch zahlenmäßig dar und skizziert die dogmatischen Grundlinien der wichtigsten Verfassungsgerichtsentscheidungen.

Becker, Peter und Hauck, Peter:

Bericht über die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts bis 1982, NVwZ 1983, S. 204 ff.:

Die Berichterstattung über die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts wird mit den Rechtsfragen zur Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS fortgesetzt. Unter Berücksichtigung der vom BVerfG entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze wird die Rechtsprechung zu den einzelnen Auswahlkriterien dargestellt und kommentiert. Die Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens bei der ZVS werden unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes durch Verfahren kritisiert.

Becker, Peter und Hauck, Peter:

Bericht über die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts bis 1982, NVwZ 1983, 328 ff.

Im Mittelpunkt steht die Auseinandersetzung zwischen dem OVG Hamburg und dem VGH Mannheim über die richterliche Kontrolldichte gegenüber kapazitätsrechtlichen Normen. Darf der Richter einer Norm die Gültigkeit absprechen, weil er ein Einzelmotiv des Normgebers nicht für tragfähig hält?

Becker, Peter und Hauck, Peter:

Bericht über die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts bis 1982, NVwZ 1983, 589 ff.

Die Berichterstattung wird anhand wichtiger und/oder strittiger Einzelfragen des Kapazitätsrechts fortgesetzt. Die unterschiedlich dicht gehandhabte richterliche Kontrolle signalisiert – nicht überraschend – ein partiell recht großes Unbehagen gegenüber der Aufgabe, aktiv in den Entwicklungsprozess kapazitätsrechtlicher Normen und in die Verwaltungstätigkeit bei ihrer Anwendung einzugreifen: Mit entsprechenden Unterschieden in der Kapazitätsauslastung – unerlässlicher Tribut an die Phase der Erfahrungssammlung?

Becker, Peter und Hauck, Peter:

Bericht über die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts bis 1982, NVwZ 1984, S. 81 ff.

Im letzten Teil der zurückblickenden Berichterstattung folgt ein Überblick über die Auswirkungen der neuen Rechtsmaterie und der Studienplatzprozesse „en detail“: Kapazitätssteigerungen an den einzelnen Universitäten am Beispiel der Medizin, Kurszulassungsanspruch und innerer Numerus clausus, staatliche Steuerung und Gegensteuerung.

Becker, Peter und Hauck, Peter:

Die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts im Jahre 1984, NVwZ 1985, S. 316 ff.

Die in mehreren Teilen abgedruckte Fortsetzung des Berichtsaufsatzes befasst sich mit der Rechtsetzungs- und Rechtsprechungsentwicklung im Jahr 1984. Im Vordergrund des ersten Teiles stehen die Auswirkungen der demographischen Entwicklung auf die harten NC-Studiengänge, die für die Jahre 1985 bis 1988 ein Maximum von etwa 300.000 neuen Studienberechtigten jährlich erwarten ließ, sowie bewerberfreundliche Rechtsprechungstendenzen zu Härtefall- und Zweitstudienentscheidungen im Zentralen Vergabeverfahren.

Becker, Peter und Hauck, Peter:

Die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechts im Jahre 1984, NVwZ 1985, S. 535

Im Mittelpunkt des zweiten Teils des Berichts steht der dramatische Versuch des BVerwG, die richterliche Kontrolldichte gegenüber der normierenden und vollziehenden Verwaltungstätigkeit im Kapazitätsrecht mit einer Serie von Entscheidungen auf eine Willkür- und Evidenzkontrolle zu beschränken. Noch war offen, wie das BVerfG auf die Dezember-Urteile des Berliner Präsidenten-Senats reagieren würde. Der Lehrdeputatsbeschluss II des BVerfG vom Februar 1984 jedenfalls lasse keine Abkehr von der Tendenz erkennen, mit verfassungsgerichtlichen Impulsen auf die Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts einzuwirken.

Becker, Peter:

Kommentierung der §§ 11, 16 Rz 11, 20, 29, 30, 41, 52, 54, 55, 56, 57, 73 Abs. 3, 74 in: Denninger, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 984.

Schwerpunkt der Kommentierung ist wiederum das Hochschulzulassungsrecht. Sie geht aber auch ein auf Historie und Dogmatik der verfassten Studentenschaft gemäß § 41 HRG: Auf sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind Grundrechte „ihrem Wesen nach“ (Art. 19 Abs. 3 GG) anwendbar, insbesondere die der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Ein allgemeinpolitisches Mandat stehe der Studentenschaft aber schon deswegen nicht zu, weil es ihr vom Gesetzgeber nicht verliehen sei.

Becker, Peter:

Skeptisches zum Beurteilungsspielraum, in: Brandt/Gollwitzer/Hentschel, Festschrift für Helmut Simon, 1987, 623

Erster Schwerpunkt in der dogmatischen Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum ist das Kapazitätsrecht. Es wird aufgezeigt, dass der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts und der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter seinem Präsidenten Sendler durchaus unterschiedlich mit dem Beurteilungsspielraum umgingen. Sendler war bekanntlich ein Anhänger eines ausgeprägten Beurteilungsspielraums. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber mit seiner Rechtsprechung keinen effektiven Grundrechtsschutz leisten können, was nicht nur mit den materiellrechtlichen Problemen, sondern auch mit dem erforderlichen Zeitaufwand zusammenhing.

Weitere Beispiele sind die Beurteilungsspielräume im Prüfungs- (dazu sogleich) und im Atomrecht.

b. Forensische Tätigkeit im Hochschulzulassungsrecht

Tätigkeit in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Hochschulzulassungsrecht:

Sachverständiger im zweiten Numerus-clausus-Verfahren, das mit Urteil vom 08.02.1977 beendet wurde, veröffentlicht in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE; im folgenden E…) E 43, 291, 312

Vertretungen im Hochschulzulassungsrecht:

Beschluss vom 03.11.1981 E 59, 1

Beschluss vom 10.05.1983 E 64, 120

Beschluss vom 08.02.1984 E 66, 155

Beschluss vom 22.10.1991 E 85, 36

Im letzteren Beschluss verpflichtet das Bundesverfassungsgericht die Verwaltungsgerichte, Rechtsverordnungen zur Bestimmung der Grenzen der Ausbildungskapazität nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügen. Sofern die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln definiere, müsse sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken.

Damit postuliert das Bundesverfassungsgericht eine gerichtliche Richtigkeitskontrolle von Normen zur Grundrechtsbeschränkung, die vom Autor – in Denninger, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, §§ 29, 30, Rz 16 – gefordert worden war.

2. Prüfungsrecht

a. Veröffentlichungen

Becker, Peter:

Prüfungsordnungen und Rechtstaatsgebot; in: Die öffentliche Verwaltung 1970, 730.

In diesem Aufsatz untersucht der Verfasser, seinerzeit noch Gerichtsreferendar, die Rechtsqualität von universitären Prüfungsordnungen. Sie seien Regeln mit materiellem Gesetzescharakter. Diese müssten sich in die verfassungsmäßige Ordnung einpassen, also insbesondere in das Rechtsstaatsprinzip, und ferner die Grundrechte der Studierenden beachten. Dabei sei die Konkurrenz zwischen den Grundrechten der Hochschullehre aus Art. 5 Abs. 3 und der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten. Sodann werden Einzelfragen aus der forensischen Praxis untersucht

• Darf ein Prüfer denselben Kandidaten auch im Wiederholungsexamen prüfen?

• Darf ein einzelner Prüfer in einem Staats- oder Universitätsexamen abschließend entscheiden?

• Muss ein Protokoll der mündlichen Prüfung geführt werden?

Die beiden ersten Fragen werden verneint, die letztere bejaht.

Becker, Peter und Kuni, Horst:

Multiple Choice als Numerus clausus; in: der arzt im krankenhaus, Heft 4/1980 bis Heft 3/1981; auch erschienen als Sonderdruck.

In diesen Aufsätzen, die zusammen mit dem Mediziner Prof. Kuni veröffentlicht wurden, wurden die rechtlichen und testtheoretischen Probleme der Multiple-Choice-Prüfungen im Prüfungsrecht der Ärzte und Pharmazeuten untersucht, die der deutsche Gesetzgeber aus der US-amerikanischen und schweizerischen Prüfungspraxis übernommen hat. Es wurden jedoch zahlreiche systemtheoretische Fehler festgestellt.

Becker, Peter und Kuni, Horst:

Multiple Choice als Numerus clausus (1), Missbrauch der Prüfungen als Selektionsinstrument, 1980, 194

Intro der Redaktion: Bei einer Untersuchung der Frage, warum so viele Medizinstudenten seit der Einführung der verschärften Bestehensregel (60 v. H. richtige Antworten anstelle von früher 50 v. H.) im Vergleich zu früheren Prüfungen „geradezu katastrophal abgeschnitten haben“, gelangen die Autoren zu dem Schluss, dass ein Missbrauch der Multiple-Choice-Prüfungen als Selektionsinstrument für Medizinstudenten wirkt.

Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Untersuchung – der Artikel bildete den ersten Teil einer Serie – leisteten die Autoren einen bemerkenswerten individuellen Beitrag zur Klärung eines Problems, dessen vielseitige Aspekte – wie auch Briefe an die Redaktion beweisen – nicht nur die davon unmittelbar betroffenen Medizinstudenten bewegten.

Becker, Peter und Kuni, Horst:

Multiple Choice als Numerus clausus (2), Zu viele Medizinstudenten scheitern am Messfehler des Prüfungsinstruments, 1980, 292

Aus der Intro der Redaktion: Die Veröffentlichung ihrer Überlegungen und Argumente erfolgte in der Monatsschrift des Marburger Bundes, weil der Verband an der Reform des Medizinstudiums nicht unwesentlich mitgewirkt hatte und weil das neue Prüfungssystem auch von ihm vor allem wegen seiner „konkurrenzlosen Objektivität“ bei der Einführung 1970 begrüßt worden war.

Der Aufsatz skizziert die Grundlagen der klassischen Testtheorie. Es wird dargestellt, wie zuverlässig und gültig das Prüfungsinstrument sein muss, um die Aussage zu rechtfertigen, dass ein Kandidat für Weiterstudium und Prüfungen geeignet sei. Es wird konstatiert, dass elementare Grundsätze vom Gesetzgeber nicht beachtet seien.

Becker, Peter und Kuni, Horst:

Multiple Choice als Numerus clausus (3), Den schriftlichen Ärztlichen Prüfungen fehlt die Gültigkeit, 1980, 345

Becker, Peter und Kuni, Horst:

Multiple Choice als Numerus clausus (4); Prüfung nicht bestanden: die Kandidaten oder die Fragen?, 1980,…

Die weiteren Folgen liegen dem Verfasser leider nicht mehr vor.

Becker, Peter und Kuni, Horst und Oepen, Irmgard:

Der staatliche Qualifikationsanspruch an die Ausübung der Heilkunde; in: der arzt im krankenhaus, 1982, 286

Das interdisziplinär zusammengesetzte Autorenteam untersucht vor allem die Zulassungskriterien für den Beruf des Heilpraktikers, der sich, ohne dass eine Ausbildung vorgeschrieben wäre, bei jedem Amtsarzt zur Prüfung vorstellen konnte. Die Prüfung kann bis heute unbeschränkt wiederholt werden. Die Verfasser sehen dadurch das Gemeinschaftsgut Volksgesundheit gefährdet.

Becker, Peter und Kuni, Horst:

Rechtsstaatliche Anforderungen an die Multiple-Choice-Prüfung im Ärztlichen Ausbildungsrecht; in: Deutsches Verwaltungsblatt 1981, 425

Die Verfasser untersuchen in dieser Abhandlung, mit der das Deutsche Verwaltungsblatt das Heft aufgemacht hat, erstmals die Strukturen des Prüfungssystems und messen es am Rechtsstaatsgebot und am Grundrechtsschutz der Betroffenen. Es wird insbesondere die sogenannte absolute Bestehensregel des § 14 Abs. 5 ÄAppO 1979 untersucht und es wird nachgewiesen, dass die absolute Bestehensregel einmal zu absurd hohen und dann wieder zu extrem geringen Durchfallquoten führen kann; je nach Prüfungsschwierigkeit. Nach Drucklegung des Aufsatzes, aber vor dem Erscheinen, kam es zum sogenannten „Katastrophenphysikum“ im März 1981 mit einer Durchfallquote von 56 %. Diese „hellseherische Fähigkeit“ verhalf dem Aufsatz zu einer hohen Beachtung in der Rechtsprechung. Der Verfasser hält in dem Aufsatz auch die Beschränkung von Wiederholungsmöglichkeiten für verfassungswidrig. Der Rechtfertigungsgrund der erschöpften Prüfungskapazität könne im Multiple-Choice-Verfahren nicht gelten. Auch für mündliche Prüfungen könnten Gebühren der Erschöpfungsvermutung entgegenwirken.

Becker, Peter:

Der Beurteilungsspielraum bei Multiple-choice-Prüfungen, NJW 1982, 1315 ff.

Die Grundsätze zur eingeschränkten richterlichen Kontrolle von Bewertungen im Prüfungswesen sind anhand herkömmlicher mündlicher und schriftlicher Prüfungen entwickelt worden. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf Multiple-choice-Prüfungen erscheint angesichts des Fehlens einer Beurteilung im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen. Diese Auffassung wird inzwischen auch in der Rechtsprechung vertreten. Anzuerkennen ist lediglich eine – normativ eingeschränkte – Auswahlfreiheit hinsichtlich des Prüfungsstoffs.

Becker, Peter:

Prüfungsrecht. Eine konstruktive Kritik seiner Rituale (Diss. Jur.), Baden-Baden 1988

Diese Dissertation, die von Denninger und Staff mit Magna cum laude bewertet wurde, hebt an mit einer statistischen Untersuchung der Durchfallquoten in der Medizin und Pharmazie. Es wird diagnostiziert, dass die Durchfallquoten so extrem auseinanderfielen, dass sie an Willkür gemahnten. Sodann wird anhand der – insbesondere US-amerikanischen – Veröffentlichungen zur Prüfungswissenschaft aufgezeigt, dass zahlreiche Begleiterscheinungen mündlicher Prüfungen alarmierten. Mit Birkel kommt der Autor zu der Feststellung, dass die mündlichen Prüfungen wenig zuverlässig und wenig gültig seien. Aufbauend auf diesen empirischen Feststellungen wird dann gezeigt, dass zentrale Prüfungen in einem weitaus höherem Maß zuverlässige und gültige Prüfungen ergäben als mündliche Prüfungen. Allerdings setzten diese eine exakte Vorbereitung und ständige prüfungswissenschaftliche Begleitung voraus. Die Feststellung, dass manchen Prüfungen etwas Rituelles anhafte, bleibe auf der Tagesordnung.

Becker, Peter:

Der Parlamentsvorbehalt im Prüfungsrecht, NJW 1990, 273

In dieser Abhandlung, mit der die NJW das Heft aufgemacht hatte, wird aufgezeigt, dass das Prüfungsrecht in einem viel größeren Umfang als üblich durchnormiert werden muss. Sowohl die Regularien als auch der materiellrechtliche Kern des Prüfungswesens seien unzureichend geregelt. Insbesondere fehle es an Nachweisen dazu, dass sich die Prüfung an einem Berufsbild orientiere. Zwar sei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Gesetzesvorbehalt zu entnehmen. Aber dessen Umsetzung sei mangelhaft. Es wird im einzelnen aufgezeigt, welche Bereiche der Parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss. Dazu gehöre

• die Orientierung am Berufsbild,

• das Prüfungsverfahren,

• die Bewertung.

Ein „Dauerbrenner“ sei ferner der Rücktritt von der Prüfung, der viel zu wenig die konkrete Prüfungssituation der Kandidaten berücksichtige.

Becker, Peter:

Überlegungen zur „Neuzeit des Prüfungsrechts“, in: NJW 1993, 1129

Dieser Aufsatz, mit dem die NJW das Heft aufgemacht hat, schließt an an den „Blitzstrahl aus Karlsruhe“ (so Seebass, Berichterstatter für das Prüfungsrecht im 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts), die beiden verfassungsgerichtlichen Beschlüsse vom 17.04.1991 zum juristischen Prüfungsrecht – BVerfGE 84, 34 (für den Beschwerdeführer negativ) – und zum ärztlichen Multiple-Choice-Prüfungsrecht – BVerfGE 84, 59 (für den Beschwerdeführer positiv) -; Prozessbevollmächtigter des letzteren: der Autor. Im Aufsatz wird unter Anknüpfung an die Ausführungen zum Parlamentsvorbehalt untersucht, ob und in welchem Umfang ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum noch gerechtfertigt werden könne. Es werden im einzelnen die Vorgaben an rechtsstaatliche Prüfungen untersucht.

b. Forensische Tätigkeit im Prüfungsrecht

Beschluss vom 14.03.1989 BVerfGE 80, 1

Verwerfung der absoluten Bestehensregel des § 14 Abs. 5 ÄAppO 1979. Der Beschluss löst eine Nachbesserung der Ärztlichen Approbationsordnung des Inhalts aus, dass eine noch nicht bestandskräftige Prüfungsentscheidung auf Basis der nichtigen Bestehensregel nach der zuvor geltenden Bestehensregel neu zu bewerten war (Art. 2 der 7. ÄnderungsVO zur ÄAppO vom 21.12.1989, BGBl. I S. 2549; „lex Becker“).

Beschluss vom 28.08.1989 NVwZ 1990, 854

Ein Ausländer, dessen Prüfung aufgrund der nichtigen Bestehensregel nicht bestanden war, kann sich zwar als Ausländer nicht auf das Grundrecht des Art. 12 berufen, wohl aber auf Art. 2 Abs. 1 GG, weil die nichtige Norm nicht als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung angesehen werden könne.

Beschluss vom 17.04.1991 BVerfGE 84, 59

Dem letztgenannten Beschluss wird von Niehues – Schul- und Prüfungsrecht, Band II, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Vorwort – mit Recht eine zentrale Bedeutung für eine verstärkte Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Prüfungsrecht zugemessen. Der Beschluss gibt dem Prüfungsfrageninstitut zum einen auf, durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen für Fehlerfreiheit des MC-Prüfungsverfahrens zu sorgen (Grundrechtsschutz durch Verfahren). Außerdem wird der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum praktisch beseitigt: Es wird der Sachverständigenbeweis im Prüfungsrecht zugelassen. „Amtlich richtige“ Antworten sind nicht automatisch auch prüfungsrechtlich richtig.

c. Lehrtätigkeit

Lehraufträge der medizinischen Fakultät der Philipps-Universität Marburg für das Ärztliche Prüfungsrecht im WS 1979/80, SS 1980, WS 1980/81.

3. Veröffentlichungen und Vertretungen im Zusammenhang der Deutschen Einigung

a. Veröffentlichungen

Becker, Peter:

Probleme des Kommunalvermögensrechts in den neuen Bundesländern, LKV 1992, 209 ff.

Überarbeitete Fassung eines Vortrags, den der Verfasser bei einer Veranstaltung des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter am 12.12.1991 in Hofgeismar gehalten hat. Erste Veröffentlichung zum Thema. Der Aufsatz stellt zunächst die von der ersten demokratischen Volkskammer gestaltete Rechtslage nach dem Kommunalvermögensgesetz dar und verwertet dabei praktische Erfahrungen. Sodann geht er auf die Restitutionsansprüche der Kommunen nach Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag ein. Denkbare Grundlage für den Einigungsvorschlag des Bundesverfassungsgerichts im Stromstreit (dazu gleich).

b. Forensische Tätigkeit

Erstreiten eines regelmäßigen Brennrechts für die größte ostdeutsche Alkoholbrennerei, der dieses Brennrecht durch den Einigungsvertrag vorenthalten worden war.

Kommunalvermögensrecht/Energiewirtschaftsrecht:

Vertretung von 146 ostdeutschen Kommunen im sogenannten Stromstreit vor dem Bundesverfassungsgericht, der mit dem Verständigungsvorschlag des Bundesverfassungsgerichts in seiner ersten auswärtigen mündlichen Verhandlung (vom Prozessvertreter vorgeschlagen) in Stendal am 27.10.1992 beendet wurde (Aktenzeichen 2 BvR 1043/91).

Dieser Vorschlag wurde in zweimonatigen Verhandlungen unter Vorsitz von OB Dr. Rommel/Stuttgart als Präsident des Deutschen Städtetages und des Verbandes kommunaler Unternehmen, vom Verfasser als Vertreter der Beschwerdeführerinnen, den Vertretern der Energiekonzerne und der staatlichen Seite mit Staatssekretär Dr. von Würzen und Ministerialrat Cronenberg in den Stromvergleich umgesetzt (Anlage).

Der Stromvergleich wurde durch Vertretung zahlreicher Kommunen und Beratung und Vertretung zahlreicher Stadtwerke bei Stromnetzübernahmen, Beratung von Vertretung von Arbeitsgemeinschaften von Strombeziehern, Beratung von Stadtwerken in energiewirtschaftlichen und kartellrechtlichen Fragen umgesetzt.

Der Stromvergleich wurde in der Dissertation von Matthes, Stromwirtschaft und Deutsche Einheit, Berlin 2000, ausführlich dargestellt; vgl. dazu auch Haase/Spreer, Angst vor dem Winter – Wie ein kleines Bundesland und gute Juristen im Stromstreit in der früheren DDR energierechtliche Geschichte schrieben, in: Becker/Held/Riedel/Theobald, Energiewirtschaft im Aufbruch (Festschrift für Wolf Büttner), 2001, 37.

4. Energierecht

a. Veröffentlichungen

Becker, Peter u. Zander, Wolfgang:

Rechtsprobleme bei Stromversorgungsübernahmen, Archiv für Kommunalwissenschaften 1996, 262 ff.

Die Autoren – ein Jurist und ein Stromwirtschaftler – schildern Ablauf und Umfeld von Stromversorgungsübernahmen (das Energierecht ist noch nicht liberalisiert). Kernpunkt ist der Netzkaufpreis, zu dessen Ableitung zahlreiche Veröffentlichungen vorliegen. Die Autoren zeigen auf, dass der Sachzeitwert nicht normativ vorgeprägt sei, wohl aber der richtige, nämlich der „tarifkalkulatorische Restwert“. Das abgebende EVU habe die Investitionskosten teilweise bereits über die öffentlich-rechtlich genehmigten Strompreise erhalten. Es könne jetzt nur noch die noch nicht erstatteten Kosten verlangen.

Becker, Peter:

Aktuelle Probleme des neuen Konzessionsabgabenrechts, RdE – Recht der Energiewirtschaft 1996, 225 ff.

Der Aufsatz untersucht die Rechtsnatur der Konzessionsabgaben (KA) und gibt Antworten auf die folgenden Fragen:

• Welche KA gilt, wenn – wie in den neuen Ländern – kein Konzessionsvertrag vorliegt?

• Welche KA gilt im nachvertraglichen Zustand?

• Unter welchen Umständen besteht Anspruch auf einen Interims-Konzessionsver-trag?

• Welche KA gilt bei Rechtsänderung?

Becker, Peter:

Rechtsfragen langfristiger Lieferverträge zwischen Energieversorgern im Wettbewerb, Zeitschrift für Neues Energierecht 1997 1/1, 12 ff.

Erste umfassende Veröffentlichung zu der Frage, ob der Wegfall einer Gebietsschutzabrede einen langfristigen Liefervertrag insgesamt unwirksam macht und ob Ausschließlichkeitsbindungen trotz der Liberalisierung wirksam bleiben.

Becker, Peter:

Der Sachzeitwert: Das unbekannte Wesen, Zeitschrift für Neues Energierecht 1998 2/1, 13 ff.

Der Aufsatz geht im einzelnen auf die verschiedenen Rechtsprobleme bei der Ableitung eines Sachzeitwerts ein. Unter Vertiefung der Veröffentlichung Becker/Zander wird für den tarifkalkulatorischen Restwert eingetreten (in der Leitentscheidung des BGH „Kaufering“ vom 16.11.1999 – BGHZ 143, 129 – zitiert, 151).

Becker, Peter:

Reform der Reform: Zur Struktur des EnWG und zu den Anforderungen an eine Novelle, Zeitschrift für Neues Energierecht 1998 2/3, 51 ff.

Der Aufsatz untersucht die Konsequenzen des EnWG 1998, das die Liberalisierung durch Streichung der §§ 103, 103a GWB durchzusetzen versuchte. Nach einem Vergleich der Traditionen des alten und neuen Energiewirtschaftsgesetzes werden die Einzelheiten der Novellierung dargestellt. Insbesondere werden die Anforderungen an eine verfassungsmäßige Ausgestaltung der kommunalen Energieversorgung aufgezeigt.

Becker, Peter:

Buchbesprechung: Genehmigungszwänge im liberalisierten Energiemarkt (Diss. jur.) von Ines Zenke, Berlin 1998, in: Zeitschrift für Neues Energierecht 1998 2/2, 58 f.

Der Autor hält die Dissertation von Zenke insbesondere deswegen für lesenswert, weil sie mit der Geschichte der Genehmigungsregelung für die Aufnahme der Energieversorgung auch Vorgaben und Mängel der kommunalen Daseinsvorsorge in der nationalsozialistischen Rechtsära aufzeigt. Zenke belegte ihre These überzeugend, dass die Energieversorgung nach wie vor verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe der Kommunen sei.

Becker, Peter:

Anmerkung zum Urteil des BGH vom 16.11.1999 – KZR 12/97 – betreffend die Bewertung von Stromversorgungsanlagen nach Ende des Konzessionsvertrages; in: Zeitschrift für Neues Energierecht 1999 3/3+4; 137 ff.

In der Anmerkung konstatiert der Autor, dass der BGH zwar den Sachzeitwert als Netzkaufpreis nicht grundsätzlich verwerfe, ihn aber durch den Ertragswert „deckele“: Damit werde im Ergebnis der „tarifkalkulatorische Restwert“ maßgeblich.

Becker, Peter:

Rechtlicher Regelungsbedarf beim Netzzugang, Zeitschrift für Neues Energierecht 2000, 114 ff.

Der Gesetzgeber hatte in § 6 Abs. 2 EnWG 1998 nur eine Rechtsverordnungsermächtigung für Regeln über die erforderlichen Verträge und die Bestimmungen der Netzentgelte vorgesehen. Diese Rechtsverordnung kam aber erst mit dem EnWG 2005. Der Autor bekämpft dieses rechtliche Vakuum und hält eine Entgeltregulierung der Netze für unumgänglich.

Becker, Peter:

Ist das Gemeindewirtschaftsrecht revisionsbedürftig? Ja!, Zeitschrift für Neues Energierecht 2000, 259 ff.

In diesem Aufsatz werden die Vorgaben insbesondere des europäischen Rechts, aber auch des liberalisierten nationalen Rechts auf die Stellung der Kommunen untersucht. Es wird Anpassungsbedarf bei zahlreichen Regelungen konstatiert (öffentlicher Zweck, Subsidiaritätsprinzip, Örtlichkeitsprinzip, Formenwahl).

Becker, Peter:

Zur Lage der Stadtwerke im vierten Jahr der Markt-öffnung – Regulierung Ja oder Nein?, Zeitschrift für Neues Energierecht 2001, 122 ff.

Der Aufsatz propagiert anhand des anhebenden Wettbewerbs die Notwendigkeit einer staatlichen Regulierung und insbesondere der Festlegung der Netzentgelte.

Becker, Peter:

Anmerkung zum Urteil des OLG Dresden vom 08.02.2001 – U 2978/00 (Kart.) – betreffend Durchleitungsanspruch, in: Zeitschrift für Neues Energierecht 2001, 168 ff.

Der Rezensent kritisiert die Entscheidung des OLG Dresden, weil sie den Netzaspiranten einen Anspruch auf Netzöffnung gebe, obwohl nicht einmal eine Einigung über die elementaren Bedingungen eines Netznutzungsvertrages vorliege.

Becker, Peter:

Anmerkung zum Urteil des LG Berlin vom 14.06.01 – 93 O 218/00 – betreffend den „dritten Förderungsweg“ nach dem KWKG, in: Zeitschrift für Neues Energierecht 2001, 274 ff.

In dieser Anmerkung werden die – zwar knappen – aber doch auffindbaren gesetzlichen Vorgaben für den „dritten Förderungsweg“ nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz I dargelegt. Der BGH zitiert in seiner Leitentscheidung zum KWKG – U. v. 11.02.2004, ZNER 2004, 178 – die Veröffentlichung.

Becker, Peter:

Nochmals: Zur Netzüberlassungspflicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz, Zeitschrift für Neues Energierecht 2002, 118 ff.

In diesem kurzen Beitrag wird dargelegt, dass ein Netzübernahmeaspirant schon deswegen nicht auf ein bloßes Pachtverhältnis verwiesen werden dürfe, weil das abgebende EVU kein Wegerecht mehr besitze, so dass die Gemeinde Herausgabe des Netzes und Überlassung an das neu konzessionierte EVU vorlangen könne.

Becker, Peter:

Anmerkung zum Beschluss des Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 16.12.2002 – Kart. 25/02 (V) – betreffend die Aufrechterhaltung des Vollzugsverbots der Fusion E.ON/Ruhrgas, in: Zeitschrift für Neues Energierecht 2002, 346 ff.

Mit der Anmerkung wird insbesondere die grundlegende Bedeutung des Beschlusses für die Anwendung der Regeln des Verwaltungsverfahrens im Falle der Anfechtung einer Fusionsfreigabe dargestellt.

Becker, Peter u. Riedel, Martin:

Europarechtliche Mindestvorgaben für die Regulierung und die Schaffung nationaler Regulierungsbehörden mit Überlegungen zu einer möglichen Umsetzung in nationales Recht, Zeitschrift für Neues Energierecht 2003, 170 ff.

In diesem grundlegenden Aufsatz werden anhand des Europarechts und wegen des Parlamentsvorbehalts die Entwicklungslinien der Regulierung dargestellt, wie sie nachher tatsächlich auch kam: Entgeltregulierung in jedem Einzelfall und durch die Bundesnetzagentur bzw. die Landesbehörden (zentrale/föderale Zuständigkeit).

Eder, Jost u. de Wyl, Christian u. ?Becker, Peter:

Der Entwurf eines neuen EnWG. Ein großer Schritt, der viele Fragen aufwirft., Zeitschrift für Neues Energierecht 2004, 3 ff.

In diesem Gemeinschaftsaufsatz setzen sich die Autoren mit den Grundsätzen für ein neues EnWG auseinander und weisen auf zahlreiche kritische Punkte im Gesetzgebungsvorhaben hin.

Becker, Peter:

Zum Rechtsweg gegen die Entscheidungen der REGTP: Ab ins Desaster?, Zeitschrift für Neues Energierecht 2004, 130 ff.

In einem Zwischenstadium des Gesetzgebungsverfahrens war vorgesehen, dass lediglich eine zentrale Regulierungsbehörde eingerichtet werden solle. Der Autor attackiert diese Vorgabe, weil sie unweigerlich in eine Überlastung des dann allein zuständigen OLG Düsseldorf führe. Der Aufsatz hat sicherlich zur Entscheidung des Gesetzgebers für eine gemischte zentrale und föderale Regulierungszuständigkeit beigetragen.

Becker, Peter:

Zu den Aussichten des Energiewirtschaftsgesetzes nach der Anhörung im Wirtschaftsausschuss, Zeitschrift für Neues Energierecht 2004, 325 ff.

Auch dieser Aufsatz knüpft an an einem Zwischenstadium des Gesetzes, in dem nämlich lediglich eine Methodenregulierung vorgesehen war. Der Autor hält eine bloße Methodenregulierung schon deswegen für unwirksam, weil sie letztlich in die Ineffektivität führe: Eigentliche „Regulierungsbehörde“ werde dann nämlich der BGH.

Becker, Peter:

Buchbesprechung: Strategische Minderheitsbeteiligungen in der deutschen Energiewirtschaft von Siegfried Klaue/Hans-Peter Schwintowski (Nomos, 2004), in: Zeitschrift für Neues Energierecht 2004, 406

Diese Rezension ist einer Veröffentlichung geschuldet, die im Ergebnis darauf hinaus läuft, dass die in der deutschen Energiewirtschaft vorhandenen zahlreichen Beteiligungen von „Vorversorgern“ an Stadtwerken (ca. 40 %) schon wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot unwirksam seien, weil sie letztlich – nämlich nach Fall der Alleinbezugsbindungen – auf die Bezugsbindung durch Beteiligung abziele.

Becker, Peter:

Wer ist der Gesetzgeber im Energiewirtschaftsrecht?, Zeitschrift für Neues Energierecht 2005, 108 ff.

Dem Aufsatz liegt ein Vortrag zu Grunde, den der Autor in der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität, Institut für Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft, gehalten hat. Der Autor zeigt anhand zahlreicher empirischer Belege auf, dass sowohl das EnWG 1998 als auch die Novelle 2003 in den ganz zentralen Entscheidungen den Wünschen der Energiewirtschaft folgte. Diese Tendenz war auch in der umfassenden Novelle 2005 zunächst angelegt, die erst durch eine Intervention des Bundesrates eine sehr grundlegende Änderung erfuhr. Aber auch das dann schlussendlich wirksam gewordene Gesetz begegnet zahlreichen Kritikpunkten. Der Autor hält die Effektivität der Gesetzgebung für mangelhaft und propagiert insbesondere die Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den Grundrechtsschutz durch Verfahren und einen effektiven Rechtsschutz. Außerdem fordert er eine wesentliche Aufwertung der Kartellaufsicht durch personelle Stärkung des Bundeskartellamts. Ob es letztlich gelungen sei, eine „E.ONisierung des EnWG“ zu vermeiden, bleibt offen.

Becker, Peter u. Boos, Philipp:

Rechtsfragen der Genehmigung von Netzentgelten, Zeitschrift für Neues Energierecht 2005, 190 ff.

Die Autoren konstatieren einen neuen Mikrokosmos, nämlich die „normative Regulierung“ durch die Netzentgeltverordnungen. Diese führten zu zahlreichen Entscheidungen der Obergerichte. Verschiedene Grundsatzfragen seien offen und würden wohl erst beim BGH geklärt.

b. Forensische Tätigkeit

Aus der fast unüberschaubaren forensischen Tätigkeit seien die folgenden Leitentscheidungen zur Liberalisierung der langfristigen Energielieferverträge zitiert:

LG Mannheim, U. v. 16.04.1999, ZNER 1999, 34

OLG Düsseldorf, U. v. 07.11.2001, ZNER 2001, 255 mit Anm. von Markert

OLG Stuttgart, U. v. 21.03.2002, ZNER 2002, 232, mit Anm. von Markert.

d. Lehraufträge

Beginnend mit dem WS 2003/04 erteilte die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin dem Autor Lehraufträge jeweils für öffentliches und privates Energierecht. Themen:

Öffentliches Energiewirtschaftsrecht im Wintersemester:

Das EnWG 2005: Politische und rechtssystematische Strukturen

Regulierung des Netzbetriebs I: Bildung und Kontrolle von Netznutzungsentgelten

Regulierung des Netzbetriebs II: Netzzugang beim Gas

Der Grundversorger

Kartellrecht I: Insbesondere Preismissbrauchsaufsicht

Kartellrecht II: Fusionskontrolle in der Energiewirtschaft: Die Fälle (Veba/VIAG, E.ON/Ruhrgas u. a.)

Europäisches Wettbewerbsrecht (mit Exkursion nach Brüssel im WS 07/08)

Kartellrecht III: Entflechtung der Konzerne

Privates Energiewirtschaftsrecht im Sommersemester:

Stromlieferverträge: Strompreisbildung, Kartellrechtliche Preishöhenkontrolle

mit Bericht und Diskussion über aktuelle Auseinandersetzungen

Energielieferverträge: Für Haushalts- und Gewerbekunden, Sondervertragskunden; Konstruktionselemente, Besonderheiten beiStrom und Gas; Energiebezugsverträge von Stadtwerken, Portfoliobezug

Netzanschluss, Netznutzungsverträge

Strukturen, Unbundling, Netzzugang im Streit, Bildung von Netznutzungsentgelten, Einfluss der Regulierung

Verbraucherschutz bei der Energielieferung: Einfluss auf die Gestaltung der Verträge, Preiskontrolle, -kürzung, Rechtsschutz

Wegenutzungsverträge, Objektnetzverträge: Vom Direktleitungsbau zum privaten Energieversorger

Konzessionsverträge: Inhalt und Probleme moderner Konzessionsverträge, Einfluss des Unbundling, Grundversorger, verfassungsrechtliche Probleme

Netzübernahmen: Endschaftsregeln im Konzessionsvertrag, Netzübernahme auf gesetzlicher Basis, Kauf oder Pacht?, Kaufpreis- und Pachtzinsbildung, Entflechtungsprobleme, Übergang der Versorgungsverhältnisse

Neue Vertragstypen im Energierecht

5. Weitere forensische Tätigkeit

Beschwerdeführer zu e/2. im Volkszählungsverfahren, U. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1

Einsatz der Bundeswehr im Ausland: Prozessbevollmächtigter der Bundesländer Hessen, Schleswig-Holstein und des Saarlandes im out-of-area-Prozess vor dem Bundesverfassungsgericht, U. v. 12.07.1994, BVerfGE 90, 266

Prozessbevollmächtigter in zahlreichen atomrechtlichen Streitigkeiten, betreffend Kernkraftwerke Biblis, Brokdorf (im Auftrag des Landes Schleswig-Holstein) und insbesondere Obrigheim:

Vertretung des Landes Schleswig-Holstein vor dem OVG Lüneburg (U. v. …..1994, MOX-Brennelemente)

Bundesverwaltungsgericht:

Urteil Obrigheim I v. 07.06.1991, BVerwGE 88, 286

Urteil Obrigheim II v. 22.01.1997, BVerwGE 104, 36 = RdE 97, 192

Urteil Obrigheim III v. 25.10.2000, BVerwGE 112, 123.

III. Politisches, ehrenamtliches und gemeinnütziges Engagement

1969 – 1972 Stellvertretender Landesvorsitzender der Deutschen Jungdemokraten Hessen, Jugendverband der FDP
1972 Kandidatur zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis Marburg für die FDP, 19 % Zweitstimmen
1972 – 1975 Stellvertretender Bundesvorsitzender der Deutschen Jungdemokraten, Jugendverband der FDP, und Grundsatzreferent
1972 – 1982 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Univer-sitätsstadt Marburg In dieser Zeit Mitglied im Bauausschuss und in der Betriebskommission der Stadtwerke Marburg (Eigenbetrieb)
Seit 1985 Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Kassel
Seit 1988 Vorsitzender der Vertreterversammlung des Hessischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Seit 1989 Vorsitzender der International Association of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA), Deutsche Sektion, auf Vorschlag der Mitgründerin der Internationalen IALANA Dr. Herta Däubler-Gmelin, MdB
Seither auch Mitglied des Board of Directors der Internationalen IALANA
Seit 2008 Vice-President der Internationalen IALANA

Parsa Marvi Bundestagsabgeordneter vor Ort

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Besuchen Sie  meine homepage und zögern Sie bitte nicht, mich bei aktuellen Anliegen und Fragen über die mailadresse parsa.marvi.wk@bundestag.de zu kontaktieren.

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